AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Abschluss des Vertrags

  1. Mit Abschluss der Chartervereinbarung kommt ein verbindlicher Vertragsabschluss zwischen Kunde und ZUZ zustande.
  2. Der wirksame Vertragsabschluss kann ausschließlich schriftlich erfolgen. Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  3. Der Kunde erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller der Reiseanmeldung aufgeführter Personen einzustehen. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern für deren Vertragsverpflichtungen, wie der Anmelder für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Diese Haftung hat der Kunde durch seine ausdrückliche und gesonderte Unterschrift bestätigt.

Zahlung

  1. Die Zahlung ist gemäß der im Chartervereinbarungsvertrag getroffenen Regelung zu leisten.
  2. Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist die ZUZ berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den ihm selbst entstehenden Kosten zu belasten.

Leistungen

  1. Die vertraglichen Leistungen der ZUZ richten sich nach den Vereinbarungen im Chartervertrag.
  2. Zusätzliche Nebenabreden und Sonderwünsche des Kunden müssen vertraglich in der Chartervereinbarung vereinbart werden.

Rücktritt des Kunden

  1. Der Kunde kann jederzeit durch schriftliche Erklärung per Brief oder Fax von der Chartervereinbarung zurücktreten, jedoch nur gleichzeitig für Hin- und Rückfahrt.
  2. Im Falle des Rücktrittes durch den Kunden hat dieser folgende Stornierungskosten zu tragen:
    – bis zwei Monate vor dem Verkehrstag: 15%
    – bis einen Monat vor dem Verkehrstag: 30%
    – bis 15 Tage vor dem Verkehrstag: 50%
    – bis zum oder am Verkehrstag: 80%
    des nach § 4 der Chartervereinbarung genannten Preises zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Bei Stornierungen von Teilen der Gesamtleistung nach Ziff. 1 der Chartervereinbarung (z. B. Verringerung der Teilnehmerzahl) erfolgt eine neue Vereinbarung. Unbenommen hiervon sind etwaige Stornierungskosten.
  4. Die ZUZ behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit diese nachweisbar entstanden ist.

Versicherungen
Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. Der Abschluss einer Reisegepäckversicherung wird ebenfalls empfohlen.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

Störungen durch den Kunden

Die ZUZ kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung seitens der ZUZ nachhaltig das Vertragsverhältnis stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Der ZUZ steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Kündigung infolge höherer Gewalt

  1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile zur Kündigung des Vertrages.
  2. Im Falle der Kündigung kann die ZUZ für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 638 III BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

Abhilfe
Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung (z. B. Zugbegleitpersonal) und gegenüber der ZUZ anzuzeigen und Abhilfe zu verlagen. Unterlässt der Kunde schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

Haftung

  1. Die ZUZ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Schäden, die durch den Kunden bzw. dessen Teilnehmer verursacht werden.
  2. Entsteht einem Dritten (z. B. der Deutschen Bahn) ein Schaden, der durch Teilnehmer des Kunden verursacht wurde, haftet der Kunde gesamtschuldnerisch mit der die Beschädigung vorgenommenen Person bzw. Personen.
  3. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Haftpflichtversicherung bzw. Reiseunfall- und / oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

Ausschluss von Ansprüchen

  1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
  2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur der ZUZ gegenüber unter der in der Chartervereinbarung genannten Adresse erfolgen. Die Geltendmachung ist schriftlich vorzunehmen.
  3. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

Verjährung

  1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c) bis f) BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der ZUZ oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ZUZ beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ZUZ oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c) bis f) BGB verjähren in einem Jahr.
  3. Die Verjährung nach Ziff. a) beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
  4. Schweben zwischen dem Kunden und der ZUZ Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die ZUZ die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Die ZUZ weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten für die Fälle von Fahrten ins Ausland hin. Es ist Sache des Kunden, sich vor Reiseantritt über die jeweils geltenden Bestimmungen zu informieren und die entsprechenden Teilnehmer auf die Bereithaltung eventuell erforderlicher Dokumente hinzuweisen.

Rechtswahl

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der ZUZ findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Vertragsverhältnis.
  2. Soweit bei Klage gegen die ZUZ im Ausland für die Haftung der ZUZ dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren den Gerichtsstand Bochum.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

Stand: November 2017